Rentenansprüche, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen

Viele Angehörige haben den Wunsch, ihren pflegebedürftigen Angehörigen im gewohnten Umfeld zu pflegen.

Doch neben den körperlichen und psychischen Herausforderungen, die die Pflege mit sich bringt, stellt sich auch die Frage, wie die Pflegeperson eigentlich versichert ist.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Informationen.

Wer gilt als Pflegeperson?

Im Sinne der Pflegeversicherung gilt als Pflegeperson wer:

  • eine oder mehrere pflegebedürftige Personen
  • des Pflegegrades 2 bis 5
  • in ihrer häuslichen Umgebung
  • nicht erwerbsmäßig
  • für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche pflegt



Rentenansprüche von Pflegepersonen:

Wenn eine Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Rentenversicherung.

Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom Pflegegrad und davon, ob nur Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung bezogen wird.


Unfallversicherung:

Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit und bei allen Tätigkeiten, die mit der Pflege zusammenhängen, beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. 

Leben der/die Pflegebedürftige und die Pflegeperson an unterschiedlichen Orten, besteht auch auf dem Hin -und Rückweg ein Unfallversicherungsschutz.


Arbeitslosenversicherung:

Die Pflegeversicherung zahlt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn sich Pflegepersonen eine vollständige Auszeit von der Berufstätigkeit nehmen, um Angehörige zu pflegen. 

Somit haben Pflegepersonen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ein Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit nicht gleich gelingt.